Ich darf die Satzung zitieren:
§ 21. (1) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen insgesamt
viermal zu wiederholen. Die dritte und vierte Wiederholung sind jedenfalls kommissionell
abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird.